Was sagt die UN-Behindertenrechtskonvention im Zusammenhang mit der schulischen Inklusion?

Das Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention, Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen, umfasst auf Grundlage der Chancengleichheit und ohne Diskriminierung auch das Recht zur Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem (Art. 24 UN-BRK). Im schulischen Kontext bedeutet dies auch das Recht auf Unterricht und Teilhabe an allgemeinen Schulen von Schülerinnen und Schülern mit umfassenden Beeinträchtigungen des Lernens, des Verhaltens, der Sprache, der Motorik, des Sehens und Hörens und der Kognition.

Was bedeutet Inklusion?

Mit Inklusion ist gemeint, dass alle Menschen von der Gesellschaft akzeptiert werden sollen, mit und ohne Behinderung. Sie verfolgt somit als höchstes Ziel, dass ALLE Menschen am gesellschaftlichen Leben teilhaben können und es selbstverständlich ist, dass sie dazugehören. Es gilt demnach: ALLE einzubeziehen – auch im Bildungssystem. Verschiedenheit ist in der inklusiven Welt ganz normal und sogar eine Bereicherung. Im Artikel 3 unseres Grundgesetzes heißt es: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. Dieses Menschenrecht setzen wir um, in dem Kinder mit und ohne Behinderung oder Beeinträchtigung gemeinsam in der Schule lernen können. Vielfalt und Diversität sind für uns selbstverständlich und ein Zugewinn. Unsere Arbeit wird durch die drei Grundsätze der Inklusion bestimmt: Selbstbestimmung – Teilhabe – Gleichstellung.

Was ist eigentlich der Unterschied zum Nachteilsausgleich und dem Notenschutz?

Auf Antrag ist Schülerinnen und Schülern mit einer vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (Armbruch etc.) oder mit einer Behinderung bzw. Beeinträchtigung, die an der allgemeinen Schule mit entsprechender Zielsetzung unterrichtet werden, ein Nachteilsausgleich zu gewähren oder von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder -bewertung abzuweichen. Die Klassenkonferenz trifft auf eigene Initiative, auf Antrag der Sorgeberechtigten oder auf Antrag einer volljährigen Schülerin/eines volljährigen Schülers die Entscheidung über die Gewährung des Nachteilsausgleichs oder das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung. Ein Vermerk über einen gewährten Nachteilsausgleich oder über das Abweichen von den allgemeinen Grundsatz der Leistungsfeststellung ist in Klassenarbeiten oder im Zeugnis nicht zu erfolgen. Hier geht es um Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen bei gleich bleibenden fachlichen Anforderungen (bspw. mündliche statt schriftliche Arbeiten). Eine verbale Aussage in Arbeiten oder Zeugnissen muss dagegen erfolgen, wenn von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgewichen wird. Dies beinhaltet Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen verbunden mit fachlichen Anforderungen (bspw. Verzicht auf Bewertung der Lese-Rechtschreibleistung). § 7 VOGSV

Wann kommt ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Betracht?

Nach §§ 49 Abs. 2 und 54 Abs. 2 des HSchG kommt ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung dann in Betracht, wenn aufgrund einer umfassenden und langandauernden Beeinträchtigung oder Behinderung eines Kindes oder Jugendlichen davon auszugehen ist, dass ohne die Erfüllung dieses Anspruches die Schulleistungen in dem besuchten Bildungsgang oder das Sozial- und Arbeitsverhalten erheblich gefährdet sind und auch die Maßnahmen der sonderpädagogischen Beratung und Förderung nach § 3 und 4 VOSB nicht mehr ausreichen. Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache sind keine Begründung für die Feststellung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung.

Was ist der Plan beim Förderplan?

Ein individueller Förderplan definiert Ziele der Förderung, beschreibt geeignete Maßnahmen und legt Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten zur Überprüfung der Förderergebnisse fest. Er wird auf Grundlage der Lernausgangslage mit allen am Förderprozess beteiligten Lehrkräften erstellt. Die Sorgeberechtigten sind mit ihren Vorschlägen zur Förderung ihres Kindes ggf. einzubeziehen. Ein Förderplan wird mindestens halbjährlich im Rahmen einer Klassenkonferenz gemeinsam erörtert und spätestens nach zwei Jahren fortgeschrieben. Die Schülerin/der Schüler und die Sorgeberechtigten haben Kenntnis über die Förderziele. Eine sonderpädagogische Förderung erfolgt auf Grundlage eines individuellen Förderplans; der jeweilige Förderschwerpunkt wird dabei berücksichtigt (§ 49 Abs. 4 HSchG; § 5 VOSB).

Warum auch noch VM (vorbeugende Maßnahmen) durch das BFZ?

Schülerinnen und Schüler, bei denen die vorbeugenden Maßnahmen der allgemeinen Schule nicht ausreichen, um den Bildungsgang zu folgen, können durch sonderpädagogische Beratungs- und Förderangebote unterstützt werden. Aufgabe der allgemeinen Schule ist es, drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken. Dabei liegt der Schwerpunkt darauf, Schule als Lernort so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen für alle Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maße verwirklicht werden können und alle unter der Berücksichtigung ihrer individuellen Ausgangslagen bzgl. der körperlichen, sozialen und emotionalen sowie ihrer kognitiven Entwicklung angemessen gefördert werden. Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsstörungen haben Anspruch auf individuelle Förderung. Sind die Maßnahmen der allgemeinen Schule ausgeschöpft, können vorbeugende Maßnahmen durch das Beratungs- und Förderzentrum angefordert werden. Auch für hochbegabte Schülerinnen und Schüler soll eine Förderung durch Beratung und weitere ergänzende Bildungsangebote stattfinden (§ 3 Abs. 6 HSchG; §§ 2-4 VOSB). Vor jeder umfassenden Unterstützungsleistung durch das Beratungs- und Förderzentrum ist eine Klärung des Beratungs- und Förderauftrags mit allen an der Förderung beteiligten Personen vorzunehmen, damit ein Austausch unterschiedlicher pädagogischer Fachkenntnisse und Vorgehensweisen Rechnung getragen werden kann (§ 25 Abs. 4 VOSB).

Welche Förderschwerpunkte gibt es?

Die Umsetzung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung erfolgt in acht Förderschwerpunkten (§ 50 HSchG; § 7 VOSB). Es werden lernzielgleiche und lernzieldifferente Förderschwerpunkte unterschieden. Zu den lernzielgleichen Förderschwerpunkten gehören die Schwerpunkte Hören (HÖR), Sehen (SEH), körperlich-motorische Entwicklung (KME), emotional-soziale Entwicklung (EMS), Sprachheilförderung (SPR) und kranke Schülerinnen und Schüler (KRA). Lernzieldifferente Förderschwerpunkte, die einen gesonderten Bildungsgang zugrunde liegen haben, sind der Förderschwerpunkt Lernen (LER) und der Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (GE).

Was meint das Verfahren der Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung?

Reichen die allgemeinen Maßnahmen der Prävention und Förderung nicht mehr aus und es kommt ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bei einer Schüerin oder einem Schüler in Betracht, wird nach § 54 Abs. 3 HSchG unverzüglich ein Förderausschuss einberufen. Auf Grundlage der Empfehlungen einer förderdiagnostischen Stellungnahme durch das Beratungs- und Förderzentrum und/oder ggf. ein schulärztliches oder schulpsychologisches Gutachten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule nach Anhörung der Sorgeberechtigten und im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung.

Was ist eigentlich Autismus?

Autismus ist eine neurologische, tiefgreifende Entwicklungsstörung, die sich auf soziale Interaktion, Kommunikation und Verhalten auswirkt. Individuen mit Autismus können Schwierigkeiten bei der nonverbalen Kommunikation, repetitive Verhaltensmuster und eingeschränkte Interessen haben. Die Symptome variieren stark, Frühintervention sowie unterstützende Umgebungen sind entscheidend für eine optimale Entwicklung. Autismus ist eine breite Spektrumsstörung, die unterschiedliche Stärken und Herausforderungen mit sich bringt. Es ist wichtig, Menschen mit Autismus mit Respekt und Verständnis zu begegnen, um ihre einzigartigen Fähigkeiten und Potentiale zu fördern. Die Autismus-Spektrums-Störung stellt keinen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt dar, da das Leistungsspektrum der Betroffenen bis hin zur Hochbegabung reichen kann. Autismus ist eine medizinisch/klinische Diagnose, die nicht durch Lehrkräfte oder Eltern aufgrund von Beobachtungen gestellt werden darf, sondern nach ICD 10 festgestellt wird.

Was bedeutet AD(H)S?

ADHS und ADS sind neurologische Störungen, die die Aufmerksamkeit, Impulsivität und Hyperaktivität beeinflussen. Die Symptome variieren individuell bei Betroffenen. Bei der Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) stehen Probleme im Fokus, die Aufmerksamkeit aufrechtzuerhalten und die Konzentration zu steuern, ohne deutliche Hyperaktivität. Im Gegensatz dazu beinhaltet die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) nicht nur Schwierigkeiten mit der Aufmerksamkeit und Konzentration, sondern auch Symptome von Hyperaktivität und Impulsivität. Diese Störungen können zu schulischen Problemen, Schwierigkeiten im sozialen Umgang, geringem Selbstwertgefühl und Frustration führen. Individuelle Anpassungen im Lernumfeld können Schülerinnen und Schülern helfen, ihre Fähigkeiten besser abzurufen und unterstützen ihre Teilhabe am Unterricht der allgemeinen Schule. AD(H)S ist ein Störungsbild, welches durch eine klinische Diagnostik nach ICD 10 festgestellt wird.

Was versteht man unter unterstützter Kommunikation (UK)?

Kinder oder Jugendliche, die aufgrund einer Beeinträchtigung kaum oder gar nicht sprechen, können mit Hilfsmitteln und Methoden der unterstützten Kommunikation gefördert werden. Es gibt technische und nicht-technische Hilfsmittel, die die Kommunikation unterstützen und somit zu einem gelingenden Dialog beitragen. Individuelle Hilfsmittel werden nach ärztlicher Verordnung und einer fachlich begründeten Stellungnahme in der Regel von Krankenkassen bewilligt.

Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS)- Legasthenie: Was denn nun?

Legasthenie und Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) werden oft als Synonyme verwendet, jedoch gibt es feine Unterschiede zwischen den Begriffen. LRS ist ein allgemeinerer Begriff, der Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben umfasst. Kinder mit LRS haben Probleme, Buchstaben zu erkennen und Wörter korrekt zu schreiben, und diese Herausforderungen können verschiedene Ursachen haben. Auf der anderen Seite bezieht sich Legasthenie auf eine spezifischere und oft schwerwiegendere Form der LRS. Der Begriff wird häufig verwendet, um eine genetisch bedingte Lese-Rechtschreibschwäche zu beschreiben, die nicht auf mangelnde Intelligenz oder mangelnden Förderunterricht zurückzuführen ist. Kinder mit Legasthenie können trotz durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Intelligenz Schwierigkeiten beim Erlernen der Schriftsprache haben. Insgesamt können sowohl LRS als auch Legasthenie individuell variieren, und die genaue Diagnose erfordert oft eine eingehende Untersuchung durch Fachleute im Bildungsbereich und in der Psychologie. Frühzeitige Intervention und speziell angepasste pädagogische Ansätze sind entscheidend, um Kindern mit LRS oder Legasthenie zu helfen, ihre Lese- und Schreibfähigkeiten zu verbessern.

Rechenschwäche oder Dyskalkulie?

Rechenschwäche und Dyskalkulie sind Begriffe, die Schwierigkeiten im mathematischen Bereich beschreiben, jedoch gibt es subtile Unterschiede zwischen ihnen. Eine Rechenschwäche bezieht sich auf allgemeine Herausforderungen in Mathematik, die Kinder beim Erlernen grundlegender Operationen wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division beeinträchtigen können. Es ist wichtig zu betonen, dass eine Rechenschwäche nicht zwangsläufig mit einer verminderten Intelligenz verbunden ist. Dyskalkulie hingegen ist der medizinische Ausdruck für eine schwerwiegendere Form der Rechenschwäche. Diese neurobiologische Entwicklungsstörung betrifft das Verständnis mathematischer Konzepte wie Zahlensinn, Rechenfertigkeiten und Problemlösung. Anders als bei einer allgemeinen Rechenschwäche kann Dyskalkulie tiefergehende und langfristige Auswirkungen auf mathematische Fähigkeiten haben. In beiden Fällen ist eine frühzeitige Identifikation und gezielte pädagogische Unterstützung entscheidend, um Kindern dabei zu helfen, ihre mathematischen Fähigkeiten zu entwickeln und eventuellen Lernschwierigkeiten erfolgreich zu begegnen. Fachleute im Bildungsbereich und der Psychologie spielen eine wichtige Rolle bei der genauen Diagnose und der Entwicklung individuell angepasster Strategien für Kinder mit Rechenschwäche oder Dyskalkulie.

Was ist eine Teilhabeassistenz?

Teilhabeassistenzen sind Eingliederungshelferinnen und -helfer, die kindbezogen und auf Antrag der Sorgeberechtigten nach eingehender Prüfung durch Jugend- oder Sozialamt bewilligt werden und an den Schulen als "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung und Teilhabe" eingesetzt werden. In der Einzelfallprüfung wird über Umfang und Dauer der Bewilligung entschieden. Grundlage sind Verordnungen und Richtlinien aus sozialrechtlichen Regelungen und Ausführungsbestimmungen (§ 35a SGB VIII, §§ 53 ff, SGB XII).

Was ist bei einer Rückstellung vom Schulbesuch zu beachten?

Die Frage nach dem "richtigen" Einschulungszeitpunkt ist ein zentrales Theam für Eltern und Sorgeberechtigte. Für sie ist es oftmals schwer, die eigenen Erwartungen und Informationen über den künftigen Schulbesuch ihres Kindes in Einklang mit unterschiedlichen Beratungen zu bringen. Viele Verunsicherungen entstehen, weil die Zurückstellung vom Schulbesuch häufig mit einem sonderpädagogischen Überprüfungsverfahren in Zusammenhang gebracht wird - das ist nicht der Fall. Für die Entwicklung des Kindes ist es von großer Bedeutung, dass es zum möglichst richtigen Zeitpunkt eingeschult wird. Nur so kann Unter- oder Überforderung mit langfristigen Folgen für die Kinder vermieden werden. Darüber müssen sich Eltern und Schule im Interesse der Kinder intensiv verständigen und beraten. Die Einbeziehung weiterer Expertisen kann dabei helfen. Die Kooperation zwischen Grundschule, Kindergärten, schulärztlicher Dienst, Frühförderung und eventuell auch zusätzlichen Ärzten, Therapeuten stellt den notwendigen Rahmen her. Die Schulpsychologie des Staatlichen Schulamtes ist zwingend einzubeziehen (HSchG, 4. Teil, Abschnitt 2, § 58; VOGBM Teil 2, § 2). Im Sinne des Leitziels aus dem Bildungs- und Erziehungsplan 0-10, eine gemeinsame Beratungspraxis zu betreiben, um jedes einzuschulende Kind in seinen individuellen Lernvoraussetzungen, seiner Persönlichkeit und seinem Entwicklungsstand annehmen, angemessen begleiten und unterstützen zu können, gilt es die Beratungskompetenz aller Beteiligten zu stärken.

Wie erfolgt die Förderung bei Kindern und Jugendlichen mit nichtdeutscher Herkunft?

Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 Jahren sind schulpflichtig. Zugewanderten und geflüchteten Kindern und Jugendlichen mit keinen oder nur geringen Deutschkenntnissen kommt eine zentrale Bedeutung zu. Die Beherrschung der deutschen Sprache ist der Schlüssel zu gesellschaftlichen Teilhabe und zum schulischen Erfolg und bildet die Grundlage für mehr Chancen- und Bildungsgerechtigkeit. Das Land Hessen hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket mit drei zentralen Bereichen zur Stärkung der deutschsprachigen Kompetenzen entwickelt: grundlegende Fertigkeiten stärken, Lesekompetenz fördern und Handlungskompetenz mit Texten und Sprache ausbauen. Alle Bildungsstationen sind dabei berücksichtigt: beginnend mit Vorlaufkursen, über die Primar- und Sekundarstufen bis hin zur dualen Ausbildung.

Was sind die Herausforderungen bei den schulischen Übergängen?

Kinder und Jugendliche erleben in ihrer Schulzeit verschiedene schulische Übergänge, bei denen sehr unterschiedliche Bedingungen an sie gestellt werden. Der erste Übergang ist gleichzeitig der Eintritt in das Schulleben. Hier erfahren Kinder umfangreiche Anforderungen im Rahmen des Lernens, der zeitlichen Strukturierung, der eigenen Organisation und dem Verhalten. Der Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule geht häufig mit einem Ortswechsel in ein größeres Schulsystem einher, in welchem die Kinder sich nicht nur selbstständig orientieren müssen, sondern ein deutlich höheres Maß an Eigenverantwortung und Selbstständigkeit im Lernen gefordert ist. Die nächste Herausforderung für die Heranwachsenden ist der Übertritt von der schulischen in die berufliche Bildung. Hierbei wird erwartet, dass die jungen Menschen sich nicht nur hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft positionieren, sondern auch ein eigenständiges Leben anstreben. Jeder schulische Übergang bedeutet einen enormem Schritt für die Kinder und jungen Menschen und auch für deren Eltern und Sorgeberechtigten. Kooperationen, Netzwerke, Informationen und Gespräche unterstützen begleitend, sorgen für Klarheit und sind die Grundlage für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der Zukunft.

Wie erfolgt die Berufsorientierung im Förderschwerpunkt Lernen?

Die Berufsorientierung hat einen großen Stellenwert im Bildungsgang Lernen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten durch das Fach Arbeitslehre, das Fach Berufsorientierung, kontinuierliche Praxistage oder Blockpraktika, Berufsberatern und anderen lokalen Kooperationspartnern Einblicke in die Lebens- und Arbeitswelt. Ziel ist die berufliche Orientierung und eine bessere berufliche Integration. Der berufsorientierte Abschluss entspricht den Zielsetzungen des Förderschwerpunkts Lernen und schließt damit den Bildungsgang ab (§ 23 Abs. 5 VOSB).